ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

der Volkshochschule Neustadt

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeines

(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Volkshochschule (vhs), auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.

(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Änderungen jeder Art (z.B. Anmeldungen und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, der Textform. Erklärungen der vhs genügen der Textform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.

 

2. Vertragsschluss und Informationen zum Vertrag

(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich, insbesondere wird keine Haftung bei etwaigen Druckfehlern übernommen. Der Umfang der Leistung der vhs ergibt sich der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der vhs (Programm, Aushang o.ä.).

(2) Der Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der Regelung des Abs. (3) durch Annahmeerklärung der vhs zustande. Die Anmeldungen werden in zeitlicher Reihenfolge angenommen.

(3) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss bei der vhs eingeht, abweichend von Abs. (2) einer ausdrücklichen Annahmeerklärung. Erfolgt diese nicht innerhalb von 3 Wochen, gilt die Anmeldung als abgelehnt.

(4) Mündliche oder fernmündliche Anmeldungen sind verbindlich, wenn sie durch Annahmeerklärung der vhs in Textform bestätigt.

(5) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch die Regelungen der Absätze (2) und (4) nicht berührt.

(6) Die Vertragssprache ist deutsch.

(7) Im Falle einer Online-Anmeldung kann die anmeldende Person Eingabefehler dadurch korrigieren, dass sie den "zahlungspflichtig buchen"-Button nicht betätigt, sondern stattdessen in ihrem Browserfenster auf die vorherigen Seiten klickt und im jeweiligen Eingabefenster die Angaben zur Anmeldung wie den ausgewählten Kurs, die Anmeldeadresse usw. korrigiert.

(8) Die vhs speichert den Vertragstext, den die Anmeldende gesondert per E-Mail anfordern kann. Die anmeldende Person hat darüber hinaus die Möglichkeit, den Vertragstext über die Nutzung der Druckfunktion ihres Browsers auszudrucken.

(9) Mit dem Vertragsschluss ist kein Anspruch auf einen Parkplatz verbunden.

 

3. Vertragspartner*in und Teilnehmer*in

(1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrags werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der vhs als Veranstalterin und der anmeldenden Person (Vertragspartner*in) begründet. Die anmeldende Person kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person (Teilnehmer*in) begründen. Diese ist der vhs namentlich zu benennen. Ein Wechsel der Teilnehmer*innen bedarf der Zustimmung der vhs. Diese darf die Zustimmung nicht ohne hinreichenden Grund verweigern.

(2) Für die Teilnehmer*in gelten sämtliche die Vertragspartner*in betreffenden Regelungen sinngemäß.

(3) Die vhs ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teilnahmekarten auszugeben. In einem solchen Fall ist der/die Vertragspartner*in verpflichtet, die Karte mitzuführen und sich auf Verlangen einer bevollmächtigten Person der vhs auszuweisen. Geschieht das aus von den Vertragspartner*innen zu vertretenden Gründen nicht, können die Vertragspartner*innen von der Veranstaltung ausgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Entgelts entsteht.

 

4. Entgelt und Veranstaltungstermin

(1) Das Veranstaltungsentgelt wie auch der Veranstaltungstermin und -dauer ergeben sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der vhs (Programm, Aushang, Preisliste etc.).

(2) Die vereinbarte Kursgebühr ist in voller Höhe bei der Anmeldung fällig und soll mit der Anmeldung bezahlt werden. Das Entgelt wird bei Ablehnung der Anmeldung in voller Höhe zurückerstattet.

 

5. Organisatorische Änderungen

(1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch bestimmte Dozent*innen durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen eines Dozierenden angekündigt wurde, es sei denn, die Vertragspartner*innen haben erkennbar ein Interesse an einer Durchführung der Veranstaltung gerade durch die angekündigten Dozierenden.

(2) Die vhs kann aus sachlichem Grund und in einem der Vertragspartner*in zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.

(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der vhs nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung der Dozent*in), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 6 Abs. (2) Satz 2 und Satz 3 und Abs. (3) sinngemäß.

(4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen sowie in den Ferien von Rheinland-Pfalz finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt.

 

6. Rücktritt und Kündigung durch die vhs

(1) Die Mindestzahl der Teinehmenden wird in der Ankündigung der Veranstaltung angegeben. Sie beträgt mangels einer solchen Angabe 8 Personen. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, kann die vhs vom Vertrag zurücktreten. Kosten entstehen den Vertragspartner*innen hierdurch nicht. Bereits bezahlte Entgelte werden erstattet.

(2) Die vhs kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die vhs nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall eines/r Dozent*in wegen Krankheit) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartner*innen unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartner*in ohne Wert ist.

(3) Die vhs kann unter den Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch den/die Dozent*in, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
  • Ehrverletzungen aller Art gegenüber der/dem Dozent*in, gegenüber Vertragspartner*innen oder Beschäftigten der vhs,
  • Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
  • Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art,
  • Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung, insbesondere Missachtung des Rauchverbots in den Unterrichtsräumen und Fluren.

Statt einer Kündigung kann die vhs die Vertragspartner*innen auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen.

Der Vergütungsanspruch der vhs wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt.

 

7. Kündigung und Widerruf durch die Vertragspartner*innen

(1) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, haben die Vertragspartner*innen die vhs auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, können die Vertragspartner*innen nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

(2) Die Vertragspartner*innen können den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 5) unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartner*innen unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartner*innen wertlos ist.

(3) Bei allen Bildungsmaßnahmen, die länger als zwei Jahre dauern, ist eine Kündigung nur zum Ablauf des zweiten Jahres mit einer Frist von drei Monaten möglich. Danach verlängert sich der Vertrag um je ein Jahr, wenn nicht jeweils mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird.

(4) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.

(5) Machen die Vertragspartner*innen von einem ihnen zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so haben sie bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien auf ihre Kosten zurückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können.

 

8. Schadenersatzansprüche

(1) Schadenersatzansprüche der Vertragspartner*innen gegen die vhs sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für die Garderobe wird keine Haftung übernommen.

(2) Der Ausschluss gemäß Abs. (1) gilt ferner dann nicht, wenn die vhs schuldhaft Rechte der Vertragspartner*innen verletzt, die diesen nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragspartner*innen regelmäßig vertrauen dürfen (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

9. Schlussbestimmungen

(1) Das Recht, gegen Ansprüche der vhs aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

(2) Ansprüche gegen die vhs sind nicht abtretbar.

(3) Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Der vhs ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragsdurchführung gestattet. Die Vertragspartner*innen können dem jederzeit widersprechen.

 

10. Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG)

(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist.

(2) Im Übrigen ist die vhs zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
 

Neustadt an der Weinstraße, den 29.05.2020 (27.10.2021)